Ich erstelle artenschutzfachliche Gutachten und Stellungnahmen für Bauvorhaben, Abriss, Sanierung, Planung und Naturschutzprojekte. Je nach Fragestellung können dies Habitatpotenzialanalysen, artenschutzrechtliche Einschätzungen, spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen, FFH-Vorprüfungen sowie Berichte zu ökologischer Baubegleitung oder Monitoring sein.
Nicht jedes Vorhaben benötigt sofort eine umfangreiche spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. Häufig ist zunächst eine Übersichtsbegehung oder Habitatpotenzialanalyse sinnvoll, um zu klären, welche Artgruppen relevant sein können und ob vertiefende Kartierungen erforderlich sind. Kann ein Vorkommen geschützter Arten oder ein artenschutzrechtlicher Konflikt nicht sicher ausgeschlossen werden, wird der weitere Untersuchungsumfang fachlich begründet festgelegt.
Eine frühzeitige und sorgfältige Prüfung hilft, Konflikte mit dem Naturschutz zu vermeiden, Verzögerungen im Bauablauf zu verhindern und rechtliche Risiken auszuschließen. Auf diese Weise kann das Projekt im Einklang mit ökologischen Anforderungen umgesetzt und zugleich die Natur nachhaltig geschützt werden.
Eine Habitatpotenzialanalyse (HPA) dient als erste fachliche Einschätzung eines Gebietes.
Dabei werden vorhandene Strukturen wie Gebäude, Dachräume, Fassaden, Keller, Gehölze, Baumhöhlen, Säume, Gewässer, Grünflächen oder offene Bodenbereiche hinsichtlich ihrer möglichen Bedeutung als Lebensraum geschützter Arten bewertet. Auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, welche Artengruppen potenziell betroffen sein können, welche Arten fachlich abgeschichtet werden können und ob vertiefende Untersuchungen erforderlich sind.
Eine HPA schafft Planungssicherheit, vermeidet unnötige Erhebungen, ist kostengünstig und zeigt frühzeitig auf, wo vertiefende Kartierungen oder Schutzmaßnahmen sinnvoll sein können.
Der erforderliche Untersuchungsumfang hängt vom konkreten Vorhaben, den vorhandenen Strukturen, dem Zeitpunkt im Jahresverlauf und gegebenenfalls von behördlichen Anforderungen ab. Bei unklarer Ausgangslage kann eine zweistufige Vorgehensweise sinnvoll sein: zunächst HPA/Übersichtsbegehung, anschließend gezielte vertiefende Untersuchungen nur dort, wo sie fachlich erforderlich sind.
In der saP wird bewertet, ob durch das geplante Vorhaben Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden können. Dazu zählen insbesondere:
Tötung oder Verletzung geschützter Tiere
erhebliche Störungen während sensibler Zeiten wie Brut, Aufzucht, Überwinterung oder Wanderung
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Beeinträchtigung geschützter Pflanzen oder ihrer Standorte
Dazu werden zunächst Faunistische Kartierungen durchgeführt, um den Bestand und die Fortpflanzungsstätten der jeweiligen Art im Gebiet zu überprüfen. Auf Grundlage dieser Ergebnisse werden geeignete Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen entwickelt.
Ziel ist es, Verstöße gegen das Artenschutzrecht zu vermeiden, Vorhaben rechtssicher umzusetzen und die biologische Vielfalt weiterhin zu gewährleisten.